Unsere Satzung
Präambel
Als Mitglieder der Genossenschaft „Solawi Landlmühle eG“ wollen wir uns vom vielfältigen und biologischen Gemüse und Obst aus unserer Genossenschaft ernähren. Wir wollen unseren Acker besuchen, freiwillig mitarbeiten und erfahren, wo und wie unsere Lebensmittel angebaut werden.
Dabei schützen und verbessern wir die Biodiversität, fördern intakte Gewässer und ein gesundes Bodenleben. Unser genossenschaftliches Kapital ist ein Mittel zum Zweck: für eine transparente und ökologische Lebensmittelproduktion unter fairen und sicheren Arbeitsbedingungen.
Wir wollen solidarisch handeln, um auch weniger zahlungskräftigen Menschen Teilhabe an der Genossenschaft zu ermöglichen. Wir wollen die Kooperation Solidarischer Landwirtschaften und Genossenschaften untereinander fördern und unterstützen. Durch Bildung und gemeinsames Lernen schaffen wir eine lebendige und nachhaltige Genossenschaftskultur.
Mit diesen Absichten bauen wir unsere kooperative und solidarische Landwirtschaft in Mitgliederhand auf. Als Mitglieder binden wir uns über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum, einen festen monatlichen Beitrag an die Genossenschaft zu zahlen. Die gemeinsam erzeugten Produkte – geerntet oder verarbeitet – teilen wir untereinander in Form von Ernteanteilen auf.
Satzung der Genossenschaft Solawi Landlmühle eG
Finsterwalderstraße 8.2, 83071 Stephanskirchen
Präambel
Als Mitglieder der Genossenschaft „Solawi Landlmühle eG“ wollen wir uns vom vielfältigen und biologischen Gemüse und Obst aus unserer Genossenschaft ernähren. Wir wollen unseren Acker besuchen, freiwillig mitarbeiten und erfahren, wo und wie unsere Lebensmittel angebaut werden. Dabei schützen und verbessern wir die Biodiversität, fördern intakte Gewässer und ein gesundes Bodenleben. Unser genossenschaftliches Kapital ist ein Mittel zum Zweck: für eine transparente und ökologische Lebensmittelproduktion unter fairen und sicheren Arbeitsbedingungen. Wir wollen solidarisch handeln, um auch weniger zahlungskräftigen Menschen Teilhabe an der Genossenschaft zu ermöglichen. Wir wollen die Kooperation Solidarischer Landwirtschaften und Genossenschaften untereinander fördern und unterstützen. Durch Bildung und gemeinsames Lernen schaffen wir eine lebendige und nachhaltige Genossenschaftskultur. Mit diesen Absichten bauen wir unsere kooperative und solidarische Landwirtschaft in Mitgliederhand auf. Als Mitglieder binden wir uns über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum, einen festen monatlichen Beitrag an die Genossenschaft zu zahlen. Die gemeinsam erzeugten Produkte – geerntet oder verarbeitet – teilen wir untereinander in Form von Ernteanteilen auf. Anmerkung zur geschlechtsneutralen Formulierung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die gewohnt männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
§ 1 Name, Sitz
(1) Die Genossenschaft heißt Solawi Landlmühle eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Stephanskirchen bei Rosenheim.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft und des Erwerbs der Mitglieder sowie die Förderung ihrer sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Genossenschaft erfüllt ihren Zweck unter besonderer Berücksichtigung ökologischer und sozialer Gesichtspunkte.
(2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Lagerung, Verarbeitung, Vermarktung und Vertrieb sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu ökologischer und solidarischer (Land-Wirtschaft, saisonaler und regionaler Ernährung und gutem Essen.
(3) Die Genossenschaft kann dazu Grundstücke und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, und betreuen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, gebäudetechnische Anlagen und Anlagen zur Energieerzeugung und -versorgung, neue Formen der Mobilität wie Carsharing und EMobilität sowie soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(4) Die Genossenschaft stellt ihre Produkte und Leistungen vorrangig ihren Mitgliedern zur Verfügung, die zur Deckung der Kosten sich zur Übernahme sogenannter Ernteanteile verpflichten.
(5) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(6) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Kooperationsverträge schließen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen und Haushalte, die die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch nehmen, sollen Mitglieder sein oder werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. Das Mitglied ist in die Mitgliederliste unverzüglich einzutragen und hiervon zu informieren. Vorrangig sollen natürliche Personen die Mitgliedschaft erwerben.
(3) Dem Antragssteller ist eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder d) Ausschluss.
§ 4 Geschäftsanteil, Eintrittsgeld
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 €. Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen (Pflichtanteil). Mitglieder sollen, um die Finanzkraft der Genossenschaft zu stärken, möglichst drei oder mehr Geschäftsanteile übernehmen.
(2) Als Einzahlung auf übernommene Geschäftsanteile sind auch Sacheinlagen zugelassen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dem zustimmen. Der gemeine Wert der Sacheinlage ist durch einen fachlich geeigneten Gutachter festzustellen.
(3) Für neu hinzukommende Mitglieder, kann ein Eintrittsgeld erhoben werden, dessen Höhe durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt wird.
(4) Die Mitglieder können über den Pflichtanteil hinaus weitere Geschäftsanteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 6 entsprechend.
(5) Die Geschäftsanteile sind sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für die Hälfte jedes Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
(6) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(7) Das Eintrittsgeld kann weiteren Mitgliedern eines Haushalts durch Entscheidung des Vorstands erlassen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Leistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
b) an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen, von ihrem Rederecht Gebrauch zu machen, an Abstimmung und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen bzw. digital zugesendet zu bekommen,
d) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands zu nehmen bzw. digital zugesendet zu bekommen,
e) sich an Verlangen von einem Zehntel oder mindestens 50 der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung zu beteiligen,
f) sich an Verlangen von einem Zehntel oder mindestens 30 der Mitglieder zur Ankündigung von Beschlussgegenständen für die Generalversammlung zu beteiligen,
g) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen bzw. digital zugesendet zu bekommen,
h) die Mitgliederliste einzusehen,
i) alle Geschäftsunterlagen der Genossenschaft einzusehen, die für die Erstellung des Wirtschaftsplans oder die Prüfung des Abschlusses erforderlich sind, sofern diese keine besonderen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Genossenschaft berühren,
j) an den satzungsgemäß beschlossenen Rückvergütungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
d) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen, eine Änderung ihrer Anschrift, Kontodaten und Email-Adresse binnen 14 Tagen mitzuteilen, und zumindest eine Kontaktmöglichkeit allen anderen Mitgliedern zugänglich zu machen.
(4) Weitere Pflichten der Mitglieder können durch die Generalversammlung beschlossen werden. Insbesondere kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes eine Beitragsordnung für Leistungen, die die Genossenschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, beschließen. Eine Beitragsordnung soll auch die Modalitäten der Beitragsentrichtung regeln. Für den Fall, dass die Generalversammlung eine entsprechende Beitragsordnung beschlossen hat, ist jedes Mitglied verpflichtet, die gemäß Beitragsordnung festgesetzten laufenden Beiträge zu entrichten. Die Beitragsordnung kann auch die Festsetzung der Beiträge über eine sogenannte Bieterrunde festlegen, bei der die Mitglieder ihre Beiträge selbst wählen und es nur darauf ankommt, dass in der Summe die erforderlichen Beiträge zusammenkommen.
§ 6 Kündigung
(1) Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Ende des Geschäftsjahrs.
(2) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen von § 67a GenG. § 7
§ 7 Auseinandersetzung / Mindestkapital
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausscheidet. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
(4) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.
(5) Bei der Auseinandersetzung gelten 80 % des Gesamtbetrags der eingezahlten Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.
(6) Ansprüche auf Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
(7) Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
§ 8 Übertragung von und Verfügungen über Geschäftsguthaben
(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist.
(2) Die Verpfändung von Geschäftsguthaben ist unzulässig und gegenüber der Genossenschaft unwirksam.
§ 9 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Die Erben haben die Genossenschaft unverzüglich vom Erbfall zu unterrichten.
(2) Lebte der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalles mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, so kann die Mitgliedschaft bei entsprechendem Interesse des Erben über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fortgesetzt werden. Erfolgt die Formulierung eines solchen Interesses nicht, scheidet der/die Erbe/n zum Schluss des Geschäftsjahres aus.
(3) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben und lebte einer von ihnen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser, so hat die Erbengemeinschaft binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall zu erklären, ob der Erbe, der mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Mitgliedschaft alleine fortsetzt. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von sechs Monaten, so scheiden die Erben zum Schluss des Geschäftsjahres aus, in dem die Erklärungsfrist endet. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(5) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 10 Ausschluss
(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) sie die Genossenschaft schädigen,
b) sich ihr Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt,
c) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
d) sie die Einrichtungen der Genossenschaft nicht nutzen oder
e) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift sechs Monate nicht erreichbar sind.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann.
(3) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einwurfeinschreiben unter Benennung von Ausschlussgrund und zugrunde liegenden Tatsachen mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(6) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
§ 11 Mediationsklausel
(1) Konflikte sollen vorrangig von den beteiligten Mitgliedern selbst bzw. in den bestehenden Organen und Einrichtungen der Genossenschaft bearbeitet und gelöst werden. Gelingt dies nicht, sind die Mitglieder und Organe der Genossenschaft verpflichten sich, vor der Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtswegs Konflikte zur Beilegung durch Mediation zu bearbeiten. Konflikte in diesem Sinne sind Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft, zwischen Organen, zwischen Mitgliedern und Organen oder Organmitgliedern aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis oder dieser Satzung.
(2) Sofern über die vermittelnde Person (MeditatorIn) nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Beginn des Mediationsverfahrens Einigkeit erzielt wird, wird der/die MediatorIn auf Antrag durch die Rosenheimer Mediatorinnen und Mediatoren GbR bestimmt (https://www.mediationrosenheim.de/).
(3) Vor Durchführung und während des Mediationsverfahrens ist die Geltendmachung von Ansprüchen in einem gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Hiervon unberührt und jederzeit zulässig sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere zur Wahrung von sogenannten Not- oder Ausschlussfristen.
§ 12 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist oder wenn mindestens 10% der Mitglieder oder mindestens 50 Mitglieder der Genossenschaft die Einberufung verlangen.
(2) Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl seiner Geschäftsanteile eine Stimme.
(6) Die Mitglieder können schriftlich Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten/-gattinnen, Lebenspartner/- innen, Eltern, Kinder, Geschwister eines Mitglieds, mit dem Mitglied in einem Haushalt lebende Personen oder der gesetzliche Betreuer sein.
(7) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Die Versammlungsleitung ernennt Schriftführer/in und ggf. die Stimmzähler/innen. Die Versammlungsleitung stellt die Beschlüsse fest.
(8) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(9) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(10) Der Generalversammlung unterliegen die ihr nach der Satzung und dem Genossenschaftsgesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Sie entscheidet insbesondere über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie den Beschluss über die Ergebnisverwendung.
(11) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands und bestimmt ihre Anzahl, sofern mehr Mitglieder als die jeweilige Mindestanzahl gewählt werden sollen. Die Amtszeit dauert jeweils bis zur ordentlichen Generalversammlung drei Jahre nach der Wahl.
(12) Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
(13) Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, der Generalversammlung für die Wahl des Vorstandes geeignete Vorschläge zu machen. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, selbst für den Vorstand zu kandidieren oder weitere Kandidaten/innen vorzuschlagen. Entsprechende Kandidaturerklärungen bzw. Kandidaturvorschläge müssen spätestens 17 Tage vor dem gemäß Abs. 2 Satz 1 angekündigten Termin der Generalversammlung in Textform beim Aufsichtsrat der Genossenschaft eingegangen sein.
(14) Die Generalversammlung kann eine Richtlinie über den Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern aufstellen.
(15) Die Generalversammlung beschließt über die Grundsätze
a) der Aufnahme neuer Mitglieder,
b) die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
c) der genossenschaftlichen Selbsthilfe,
d) der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung,
e) der Nichtmitgliedergeschäfte.
(16) Die Generalversammlung beschließt jeweils über den Wirtschafts- und Investitionsplan (Haushaltsplan) für das kommende Haushaltsjahr und die sich daraus ergebenden Richtwerte/Durchschnittswerte für die Kosten eines Ernteanteils. Der Vorschlag für den Haushaltsplan wird vorher vom Vorstand in genossenschaftsöffentlichen Sitzungen, an denen alle Mitglieder teilnehmen und ihre Vorschläge einbringen können, erarbeitet.
(17) Die Generalversammlung kann über eine virtuelle Mitgliederversammlung vorbereitet werden. Vorbereitung, Organisation und Ablauf sind in einer von der Generalversammlung beschlossenen Geschäftsordnung zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung zu regeln.
§ 13 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern. Nach der Wahl des Aufsichtsrats durch die Generalversammlung bestimmt der Aufsichtsrat unverzüglich aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in.
(2) Im Aufsichtsrat soll mindestens ein/e Mitarbeiter/in und ein nutzendes Mitglied (Verbraucher/in) vertreten sein.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(4) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich. Über die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten vom Vorsitz oder von dessen Stellvertretung.
(6) Die Generalversammlung kann entscheiden, ob der Aufsichtsrat eine Vergütung erhält. Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen.
(7) Mitglieder des Aufsichtsrats bekommen Auslagen wie Fahrtkosten erstattet, soweit diese im direkten Zusammenhang der Aufsichtsratstätigkeit angefallen sind und die Erstattung zusammen mit allen relevanten Belegen schriftlich eingereicht wird.
(7) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
(2) Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Generalversammlung abberufen werden. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben.
(3) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(4) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
a) Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einem Betrag von jeweils 10.000 €,
b) Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 2.000 €,
c) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
d) das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister oder Tochtergesellschaften ab einer Summe von 10.000 € oder einer jährlichen Belastung von mehr als 2.000 €,
e) sämtliche Grundstücksgeschäfte,
f) Finanzierungsangebote jeglicher Art an die Mitglieder wie qualifizierte Nachrangdarlehen, Genussrechte, stille Beteiligungen etc.,
g) Aus- und Beitritt zu einem genossenschaftlichen Prüfungsverband,
h) die Festsetzung der Höhe der Rückvergütung,
i) Erteilung von Prokura,
j) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand und
k) die Verwendung von Rücklagen gemäß § 18 (9).
(6) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen.
§ 15 Beiräte und Arbeitsgruppen
(1) Die Generalversammlung kann die Bildung von Beiräten, besonders Verbraucher- und Erzeugerbeiräten sowie Arbeitsgruppen beschließen, die die Organe beraten. In dem Beschluss ist aufzuführen, wie der Beirat oder die Arbeitsgruppe sich zusammensetzt und mit welchen Themen sich das jeweilige Gremium beschäftigt. Sie sind Teil der dezentralen Selbstorganisation der Genossenschaft und grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vergütungen oder Auslagenersatz sind im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Budgets möglich.
(2) Name und Zweck werden im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung des Beirats bestimmt. Die Geschäftsordnung muss durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat genehmigt werden. Eigenständiges Handeln außerhalb der genehmigten Geschäftsordnung bzw. ohne Absprache mit dem Vorstand ist nicht zulässig. Mitglieder von Beiräten gemäß § 16 Abs. 1 können durch die Generalversammlung abberufen werden.
§ 16 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(2) Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand sowie Beiräte.
§ 17 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
(1) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen.
(3) Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen, auf neue Rechnung vortragen oder in Form von Warengutscheinen auszahlen.
(4) Die Verteilung von Verlust auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
(5) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsguthaben erreicht sind.
(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossene Rückvergütung.
(7) Die Auszahlung einer Rückvergütung und die Ausschüttung von Gewinnen erfolgt ausschließlich in Form von Warengutscheinen.
(8) Ansprüche auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
(9) Neben der gesetzlichen und freien Rücklage kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden, deren Zweck der Aufbau eines Öko- und Sozialfonds ist. Regeln für Bildung, Verfügbarkeit und Verwaltung dieser Rücklage werden in einer speziellen „Ordnung Öko- und Sozialfonds“ festgelegt, die von der Generalversammlung beschlossen wird. Über ihre Verwendung entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
(10) Der Ergebnisrücklage mit dem Zweck des Aufbaus eines Öko- und Sozialfonds werden mindestens 5% des Jahresüberschusses zugeführt. Das Recht der Generalversammlung, auch diese Ergebnisrücklage zur Verlustdeckung heranzuziehen, bleibt unberührt.
§ 18 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden sollen.
§ 19 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Internet auf www.genossenschaftsbekanntmachungen.de sowie auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
(2) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, wie gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht. Verabschiedet auf der Generalversammlung der ................................ am .............................